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Stadtarchiv der Hansestadt Stralsund
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1. Urkunde
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Bestand:
Signatur:
StU 1764
Aussteller:
Regest:
Vereinigen sich (Tohopesatte) wie folgt: 1. Eine jede Stadt soll ihrer Herrschaft das tun und leisten, was sie schuldig ist, aber nur, wenn die Herrschaft die Privilegien und Rechte achtet. 2. Die Straßen des Heiligen Römischen Reiches, die zu Wasser und zu Land von und zu den Städten gehen, und der Kaufmann, Pilger und Wandersmann werden unter Schutz und Schirm genommen. 3. Werden Bürger, Einwohner oder Untertanen der Stadt von Fürsten, Herren, Knappen oder sonstwem angegriffen, beraubt usw. oder eine Stadt in ihren Privilegien gekürzt, obwohl sie zum gerichtlichen Ausgleich bereit war, oder wenn sie mit neuen Steuern belegt wird, so soll sie dies den nächsten zwei oder allen Städten anzeigen und diese sich um Wiedergutmachung oder Ausgleich bemühen. 4. Übeltäter, die keine Genugtuung verschaffen, sollen in den Städten und deren Gebieten kein Geleit und Herberge finden. 5. Wird eine Stadt angegriffen, stehen ihr die anderen bei. Wenn Lübeck 4 Mann ausreiten lässt, sollen Hamburg den 4. Mann weniger, Rostock den 3. Mann weniger, Stralsund so viel wie Hamburg, Wismar halb so viel als Rostock und Lüneburg so viel wie Rostock ausrüsten. Weitere Bestimmungen betreffen Verpflegung und Bezahlung der Leute, Behandlung der Gefangenen und eroberten Städte und Burgen, die Beute und den Austausch von Gefangenen. 6. Verbot des Verkaufes von Lebensmitteln und militärischer Ausrüstung im Falle eines Angriffs an die Angreifer. 7. Bürger, die in den Städten gefährliche Zusammenkünfte abhalten und Aufläufe verursachen, sollen bei Strafe von 5 Mark Gold in keiner Stadt beherbergt werden. 8. Kein Bürger soll um eines anderen Schuld oder Sache wegen behindert oder sein Gut beschlagnahmt werden. 9. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Städten untereinander sollen die anderen Städte vermitteln. 10. Die Dauer der Tohopesatte beträgt 5 Jahre. Ein Jahr vorher soll über eine eventuelle Verlängerung verhandelt werden. 11. Andere Städte können diesem Bündnis beitreten, auch ist es den hier verbündeten Städten gestattet, anderen Bündnissen beizutreten.
Laufzeit/Datierung/Jahr:
11.11.1483
Datumszitat:
Beglaubigung:
Edition:
Klassifikation:


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