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Signatur, Titel
Laufzeit, Titel, Signatur
1. Urkunde
Bestand:
Räte der Städte Städtische Urkunden
Signatur:
StU 1764
Aussteller:
Räte
der
Städte
Lübeck,
Hamburg,
Rostock,
Stralsund,
Wismar
und
Lüneburg
Regest:
Vereinigen
sich
(Tohopesatte)
wie
folgt:
1.
Eine
jede
Stadt
soll
ihrer
Herrschaft
das
tun
und
leisten,
was
sie
schuldig
ist,
aber
nur,
wenn
die
Herrschaft
die
Privilegien
und
Rechte
achtet.
2.
Die
Straßen
des
Heiligen
Römischen
Reiches,
die
zu
Wasser
und
zu
Land
von
und
zu
den
Städten
gehen,
und
der
Kaufmann,
Pilger
und
Wandersmann
werden
unter
Schutz
und
Schirm
genommen.
3.
Werden
Bürger,
Einwohner
oder
Untertanen
der
Stadt
von
Fürsten,
Herren,
Knappen
oder
sonstwem
angegriffen,
beraubt
usw.
oder
eine
Stadt
in
ihren
Privilegien
gekürzt,
obwohl
sie
zum
gerichtlichen
Ausgleich
bereit
war,
oder
wenn
sie
mit
neuen
Steuern
belegt
wird,
so
soll
sie
dies
den
nächsten
zwei
oder
allen
Städten
anzeigen
und
diese
sich
um
Wiedergutmachung
oder
Ausgleich
bemühen.
4.
Übeltäter,
die
keine
Genugtuung
verschaffen,
sollen
in
den
Städten
und
deren
Gebieten
kein
Geleit
und
Herberge
finden.
5.
Wird
eine
Stadt
angegriffen,
stehen
ihr
die
anderen
bei.
Wenn
Lübeck
4
Mann
ausreiten
lässt,
sollen
Hamburg
den
4.
Mann
weniger,
Rostock
den
3.
Mann
weniger,
Stralsund
so
viel
wie
Hamburg,
Wismar
halb
so
viel
als
Rostock
und
Lüneburg
so
viel
wie
Rostock
ausrüsten.
Weitere
Bestimmungen
betreffen
Verpflegung
und
Bezahlung
der
Leute,
Behandlung
der
Gefangenen
und
eroberten
Städte
und
Burgen,
die
Beute
und
den
Austausch
von
Gefangenen.
6.
Verbot
des
Verkaufes
von
Lebensmitteln
und
militärischer
Ausrüstung
im
Falle
eines
Angriffs
an
die
Angreifer.
7.
Bürger,
die
in
den
Städten
gefährliche
Zusammenkünfte
abhalten
und
Aufläufe
verursachen,
sollen
bei
Strafe
von
5
Mark
Gold
in
keiner
Stadt
beherbergt
werden.
8.
Kein
Bürger
soll
um
eines
anderen
Schuld
oder
Sache
wegen
behindert
oder
sein
Gut
beschlagnahmt
werden.
9.
Bei
Streitigkeiten
zwischen
zwei
oder
mehr
Städten
untereinander
sollen
die
anderen
Städte
vermitteln.
10.
Die
Dauer
der
Tohopesatte
beträgt
5
Jahre.
Ein
Jahr
vorher
soll
über
eine
eventuelle
Verlängerung
verhandelt
werden.
11.
Andere
Städte
können
diesem
Bündnis
beitreten,
auch
ist
es
den
hier
verbündeten
Städten
gestattet,
anderen
Bündnissen
beizutreten.
Laufzeit/Datierung/Jahr:
11.11.1483
Datumszitat:
Geven
unde
gescreven
in
denen
jaren
unses
heren
dusent
verhundert
dre
unde
achtentich
am
dage
sunte
Martini
episcopi
Beglaubigung:
sechs
gut
erhaltene
eingehängte
Siegel
Edition:
Hansisches
Urkundenbuch,
Bd.
10,
S.
682,
Nr.
1108
Klassifikation:
15. Jahrhundert, 2. Hälfte « 01.01.01. Städtische Urkunden « 01.01. Urkunden und Testamente « 01. Bestände vor 1945
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