User Online: 1 |
Timeout: 03:39Uhr ⟳ |
Kontakt
|
Impressum
|
Hansestadt Stralsund
|
Datenschutz
|
Auswahl
|
Ende
|
A
A
A
Mobil →
Suche ▾
allgemeine Suche
einfache Feldsuche
Gedenkbuch
Listen ▾
Bestandstektonik
Klassifikationen
Chronikjahrgänge
Alphabet (Thes)
Ergebnis ▾
Standardliste
Bildergalerie
Merkliste ▾
Merkliste zeigen
Merkliste löschen
Standardliste
•
Bildergalerie
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Sortierungen
Klassifikation, Signatur
Signatur, Titel
Laufzeit, Titel, Signatur
1. Urkunde
Bestand:
Städtische Urkunden
Signatur:
StU 0786
Aussteller:
Martin
V.,
Papst
Regest:
An
die
Bischöfe
von
Alet,
Lebus
und
Havelberg:
Margarete
Cratz,
eine
Frau
aus
der
Diözese
Schwerin,
hat
vor
Zeiten
geklagt,
dass
der
Bürgermeister
Heinrich
Blome
und
die
Ratsherren
Goswin
Widenbrugge
und
Johann
Langeneke
der
Stadt
Stralsund
sie
aus
ihrer
Klause
auf
dem
Kirchhof
der
Kapelle
St.
Gertrudis
vor
der
Stadt
nächtlicher
Weile
gejagt
und
16
Lot
reinen
Silber
und
100
Sund.
Mark
nebst
Kleidung
und
Utensilien
ihr
weggenommen.
Er
habe
darauf
dem
Bischof
Friedrich
von
Chiemsee
und
darauf
dem
mag.
Johann
Schallermann,
päpstlichen
Kaplänen,
die
Untersuchung
übertragen
und
letzterer
habe
ein
Urteil
gegen
den
Bürgermeister
und
die
Ratsherren
gefällt,
wonach
diese
das
Geld
und
die
Kleider
herausgeben
oder
anstatt
letzteren
24
Rhein.
Gulden
zahlen
sollten.
Von
diesem
Urteil
haben
die
Beklagten
an
ihn,
Martin
V.,
appelliert,
und
er
die
Sache
dem
Capo
de
la
Turre
und
darauf
dem
mag.
Cunczon
de
Zwola,
seinen
Kaplänen,
übertragen.
Dieser
verwarf
die
Appellation
und
anerkannte
das
frühere
Urteil.
Alls
dann
von
diesem
Urteil
an
den
Papst
appelliert
wurde,
übertrug
der
Papst
die
Sache
dem
päpstlichen
Kaplan
Johannes
de
Mella.
Dieser
bestätigte
das
Urteil
des
Cunczon.-
Da
nun
Margarete
fürchtet,
dass
der
Bürgermeister
und
die
Ratsherren
sich
dem
Urteil
nicht
fügen
werden
und
sie
nicht
die
Macht
hat
es
durchzusetzen,
so
beauftragt
Martin
die
Eingangs
Genannten,
der
Margarete
zu
dem
ihrigen
zu
verhelfen,
gegebenenfalls
mit
Hilfe
des
weltlichen
Armes.
Ist
es
nicht
sicher,
den
Betreffenden
das
Urteil
persönlich
zuzustellen,
so
soll
es
an
öffentlichen
Orten
angeheftet
werden
und
dieselbe
Kraft
haben
wie
ein
direkt
zugestelltes.
Laufzeit/Datierung/Jahr:
29.10.1426
Datumszitat:
Datum
Rome
apud
sanctos
apostolos
IIII
kalendas
Nevembris
pontidficatus
nostri
anno
nono
Ausstellungsort:
Rom
Beglaubigung:
an
Hanfschnüren
hängende
Bleibulle
Material:
Pergament
Klassifikation:
15. Jahrhundert, 1. Hälfte « 01.01.01. Städtische Urkunden « 01.01. Urkunden und Testamente « 01. Bestände vor 1945
Permalink zu diesem Treffer
X
Permalink öffnen